Allgemeine Geschäftsbedingungen
Trumpf Brandschutz Deutschland GmbH
Amtsgericht Hannover, HRB 216923
Bayernstraße 35 · 30855 Langenhagen
Stand: Juni 2020
§ 1 Geltung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen bzw. unsere Leistungen erbringen.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Annahme
Sofern die Bestellung/der Auftrag ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
§ 3 Preise, Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Wir sind berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung, in Rechnung zu stellen. Die restliche Gegenleistung ist sofort nach Erhalt der bestellten Ware bzw. der Abnahme unserer Leistung zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Vertragspartner nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
(2) Gegen uns gerichtete Ansprüche dürfen nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.
§ 5 Lieferung/Herstellung
(1) Lieferung des Kaufgegenstandes/Herstellung des Werks setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Vertragspartners sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Vertragspartner über.
§ 6 Reparatur- und Wartungsverträge
(1) Der Vertragspartner hat das Reparatur-/Wartungspersonal bei der Durchführung der Reparatur/Wartung auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat insbesondere die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie Heizung, Beleuchtung, Wasser und Elektrizität bereitzustellen.
(2) Die Angaben über die Reparatur-/Wartungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparatur-/Wartungsfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Vertragspartner erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
(3) Der Vertragspartner ist zur Abnahme der Reparatur-/Wartungsarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparatur-/Wartungsgegenstandes stattgefunden hat. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur/Wartung als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
§ 7 Gefahrübergang, Versendung
(1) Bei Versendung von Ware auf Wunsch des Vertragspartners geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Vertragspartner über.
(2) Eine Versicherung der Ware nehmen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners vor.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Vertragspartners, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
(2) Der Vertragspartner hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Vertragspartner uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(4) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben.
§ 9 Produkthinweise
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von uns zur Verfügung gestellten Produkthinweis sowie Hinweise des Herstellers zu beachten.
§ 10 Gewährleistung
(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Vertragspartners ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang/Abnahme geltend gemacht werden.
(3) Bei Mängeln der Ware hat der Vertragspartner ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 11 Haftung
(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Alle Rechtsbeziehungen zwischen uns unseren Vertragspartnern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Rechtsbeziehungen zwischen uns unseren Vertragspartnern ist Hannover, Deutschland.